AG Saalfeld, Urteil v. 12.4.2005
Wer mit einem falschen Schlüssel in eine Wohnung eindringt, erfüllt mit Blick auf den Schutzzweck und die hohe Mindeststrafe nicht den Tatbestand des Wohnungseinbruchsdiebstahls i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
BGH, Beschluss v. 19.2.2004
Die gleichartige Strafzumessung in einer Wohnungseinbruchsserie begegnet rechtlichen Bedenken, wenn für jeden der 17 Fälle des Wohnungseinbruchsdiebstahls auf dieselbe Einzelfreiheitsstrafe erkannt worden ist, obwohl die Taten sich erheblich in der Höhe des jeweils angerichteten Entwendungsschadens (von 115 EURO bis zu mehr als 23.500 EURO) unterscheiden. Der angerichtete Schaden ist regelmäßig ein zentraler Punkt der Strafzumessung. Ein solches Urteil ist aufzuheben.
BGH, Beschluss v. 26.9.2003
Hat ein Angeklagter zur Vorbereitung und Ausführung einer Serie von Wohnungseinbruchsdiebstählen (z.B. zum Auskundschaften „lohnender“ Objekte und zum Abtransport der Diebesbeute) wiederholt seinen eigenen Pkw eingesetzt, hält die Anordnung des Führerscheinentzuges einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Zwar kann diese Maßregelanordnung auch auf solche Taten gestützt werden, die als solche die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigen. Es ist aber erforderlich, dass sich aus der jeweils konkreten Tat hinreichende Anhaltspunkte für die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben.
Es ist daher erforderlich, dass sich die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen, also eine von ihm ausgehende, zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehende Gefahr für die Sicherheit des Verkehrs, „aus der Tat ergibt“. Eine solche Feststellung kann aber nicht schon darauf gestützt werden, dass der Täter die (verkehrs-unspezifische) Anlasstat überhaupt begangen hat, oder darauf, dass er hierzu (ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit) ein Kraftfahrzeug missbraucht hat.
BGH, Beschluss v. 24.4.2008
Zwar ist der Schutz der Intim- und häuslichen Privatsphäre fraglos in gleicher Weise wie bei einem Wohnungseinbruch verletzt, wenn sich der Täter in einem gemischt genutzten Anwesen den ungehinderten Zutritt zu einer Wohnung durch den Einbruch in ein im selben Gebäude untergebrachtes Geschäftslokal verschafft und von diesem in die Wohnung hinübergelangt.
Wenn der Täter in einem Mischgebäude in einen vom Wohnbereich räumlich eindeutig abgegrenzten und nur zu betrieblichen Zwecken genutzten Geschäftsraum einsteigt, um von dort ohne Überwindung weiterer Hindernisse in den Wohnbereich vorzudringen, ist eine Verurteilung aus § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit der äußersten Auslegungsgrenze des Wortlauts nicht mehr vereinbar. Denn diese Vorschrift setzt den Einbruch „in“ eine Wohnung voraus. Vom Wohnbereich völlig getrennt untergebrachte, rein geschäftlich genutzte Räumlichkeiten können selbst bei weitester Auslegung des Wohnungsbegriffs diesem jedoch nicht mehr zugeordnet werden.
BGH, Urteil v. 21.6.2001
Die strafschärfende Norm des § 244 StGB ist auch dann erfüllt, wenn nach Einbruch oder Einsteigen in die Wohnräume eines Gebäudes die Wegnahmehandlung selbst aus einem (angrenzenden) Geschäftsraum erfolgt.
OLG Schleswig-Holstein, Urteil v. 10.4.2000
Kellerverschläge von Wohnblocks sind nicht als „Wohnung“ im Sinne der Strafnorm anzusehen.
Der Grund für die Anhebung des Wohnungseinbruchsdiebstahls zum Qualifizierungstatbestands ist nach der amtlichen Begründung vor allem in dem „tiefen Eindringen in die Intimsphäre des Opfers“ und damit in den Kernbereich der Wohnung zu erblicken. Räumlich hiervon getrennte Kellerräume in einem Mehrfamilienhaus gehören dazu nicht.
Eine einschränkende Auslegung des Wohnungsbegriffs rechtfertigt sich auch aus der Stellung der Vorschrift im Gesetz. Danach handelt es sich bei dem Wohnungseinbruchsdiebstahls, wie auch bei den beiden anderen Begehungsarten des § 244 StGB, um einen Tatbestand mit einer erheblichen potentiellen Gefährdung des Opfers. Alle drei Tatbestände der Vorschrift sind mit der (erhöhten) Mindeststrafe von sechs Monaten bedroht; die Geringwertigkeitsklausel des § 243 StGB gilt hier nicht. Diese Umstände erfordern ebenfalls eine einschränkende Auslegung in dem dargelegten Sinne.