Rechtsanwalt für Einbruchsdelikte

Rechtsanwalts- und Strafverteidigerkanzlei für Einbruch

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Urteile zum Thema Wohnungseinbruchsdiebstahl

AG Saalfeld, Urteil v. 12.4.2005

Wer mit einem fal­schen Schlüssel in eine Wohnung ein­dringt, erfüllt mit Blick auf den Schutzzweck und die hohe Mindeststrafe nicht den Tatbestand des Wohnungseinbruchsdiebstahls i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

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BGH, Beschluss v. 19.2.2004

Die gleich­ar­ti­ge Strafzumessung in einer Wohnungseinbruchsserie begeg­net recht­li­chen Bedenken, wenn für jeden der 17 Fälle des Wohnungseinbruchsdiebstahls auf die­sel­be Einzelfreiheitsstrafe erkannt wor­den ist, obwohl die Taten sich erheb­lich in der Höhe des jeweils ange­rich­te­ten Entwendungsschadens (von 115 EURO bis zu mehr als 23.500 EURO) unter­schei­den. Der ange­rich­te­te Schaden ist regel­mä­ßig ein zen­tra­ler Punkt der Strafzumessung. Ein sol­ches Urteil ist aufzuheben.

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BGH, Beschluss v. 26.9.2003

Hat ein Angeklagter zur Vorbereitung und Ausführung einer Serie von Wohnungseinbruchsdiebstählen (z.B. zum Auskundschaften „loh­nen­der“ Objekte und zum Abtransport der Diebesbeute) wie­der­holt sei­nen eige­nen Pkw ein­ge­setzt, hält die Anordnung des Führerscheinentzuges einer recht­li­chen Überprüfung nicht stand.

Zwar kann die­se Maßregelanordnung auch auf sol­che Taten gestützt wer­den, die als sol­che die Sicherheit des Verkehrs nicht beein­träch­ti­gen. Es ist aber erfor­der­lich, dass sich aus der jeweils kon­kre­ten Tat hin­rei­chen­de Anhaltspunkte für die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben.

Es ist daher erfor­der­lich, dass sich die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen, also eine von ihm aus­ge­hen­de, zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehen­de Gefahr für die Sicherheit des Verkehrs, „aus der Tat ergibt“. Eine sol­che Feststellung kann aber nicht schon dar­auf gestützt wer­den, dass der Täter die (ver­kehrs-unspe­zi­fi­sche) Anlasstat über­haupt began­gen hat, oder dar­auf, dass er hier­zu (ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit) ein Kraftfahrzeug miss­braucht hat.

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BGH, Beschluss v. 24.4.2008

Zwar ist der Schutz der Intim- und häus­li­chen Privatsphäre frag­los in glei­cher Weise wie bei einem Wohnungseinbruch ver­letzt, wenn sich der Täter in einem gemischt genutz­ten Anwesen den unge­hin­der­ten Zutritt zu einer Wohnung durch den Einbruch in ein im sel­ben Gebäude unter­ge­brach­tes Geschäftslokal ver­schafft und von die­sem in die Wohnung hinübergelangt.

Wenn der Täter in einem Mischgebäude in einen vom Wohnbereich räum­lich ein­deu­tig abge­grenz­ten und nur zu betrieb­li­chen Zwecken genutz­ten Geschäftsraum ein­steigt, um von dort ohne Überwindung wei­te­rer Hindernisse in den Wohnbereich vor­zu­drin­gen, ist eine Verurteilung aus § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit der äußers­ten Auslegungsgrenze des Wortlauts nicht mehr ver­ein­bar. Denn die­se Vorschrift setzt den Einbruch „in“ eine Wohnung vor­aus. Vom Wohnbereich völ­lig getrennt unter­ge­brach­te, rein geschäft­lich genutz­te Räumlichkeiten kön­nen selbst bei wei­tes­ter Auslegung des Wohnungsbegriffs die­sem jedoch nicht mehr zuge­ord­net werden.

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BGH, Urteil v. 21.6.2001

Die straf­schär­fen­de Norm des § 244 StGB ist auch dann erfüllt, wenn nach Einbruch oder Einsteigen in die Wohnräume eines Gebäudes die Wegnahmehandlung selbst aus einem (angren­zen­den) Geschäftsraum erfolgt.

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OLG Schleswig-Holstein, Urteil v. 10.4.2000

Kellerverschläge von Wohnblocks sind nicht als „Wohnung“ im Sinne der Strafnorm anzusehen.

Der Grund für die Anhebung des Wohnungseinbruchsdiebstahls zum Qualifizierungstatbestands ist nach der amt­li­chen Begründung vor allem in dem „tie­fen Eindringen in die Intimsphäre des Opfers“ und damit in den Kernbereich der Wohnung zu erbli­cken. Räumlich hier­von getrenn­te Kellerräume in einem Mehrfamilienhaus gehö­ren dazu nicht. 

Eine ein­schrän­ken­de Auslegung des Wohnungsbegriffs recht­fer­tigt sich auch aus der Stellung der Vorschrift im Gesetz. Danach han­delt es sich bei dem Wohnungseinbruchsdiebstahls, wie auch bei den bei­den ande­ren Begehungsarten des § 244 StGB, um einen Tatbestand mit einer erheb­li­chen poten­ti­el­len Gefährdung des Opfers. Alle drei Tatbestände der Vorschrift sind mit der (erhöh­ten) Mindeststrafe von sechs Monaten bedroht; die Geringwertigkeitsklausel des § 243 StGB gilt hier nicht. Diese Umstände erfor­dern eben­falls eine ein­schrän­ken­de Auslegung in dem dar­ge­leg­ten Sinne.

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